Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen


§ 1 Vertragsgegenstand

Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer Offlineprodukte gegen Entgelt zur Eigennutzung an.

Der Lizenzgeber bietet im einzelnen folgende Produkte an:


§ 1.1 Produkt

Die Software ermöglicht dem Lizenznehmer eine komplette Betrachtung einer Solaranlage als Geldanlage, inkl. Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung. Die Software ist ausschließlich auf dem Rechner des Lizenzgebers installiert.

weitere Features
- Layout mit eigenem Logo und Farbe anpassbar
- PDF-Druck

Der Lizenznehmer kann die Software nur nutzen, wenn er mittels eines eigenen Internetzugangs unter Einhaltung der in § 4 Abs. 1 näher definierten Voraussetzungen des Endgerätes mit dem Internet verbunden ist.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Regelung kommt der Vertrag nach Eingang der Bestellung des Lizenznehmers mit Bereitstellung der Leistung durch den Lizenzgeber unter gleichzeitiger Übermittlung der Zugangsdaten und einer Bestellbestätigung zustande. Für den Fall, dass die Leistung durch den Lizenzgeber sowie die Zugangsdaten dem Lizenznehmer aufgrund eines Demozugangs bereits bereitgestellt wurden, kommt der Vertrag mit Eingang der Bestellung des Lizenznehmers zustande.


§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenzgebers

1 Der Lizenzgeber gewährleistet während der Vertragslaufzeit, dass die Software betriebsbereit ist und die im Bestellformular enthaltenen Funktionen erfüllt.

2 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software ausschließlich zur Nutzung über das Internet zur Verfügung und ermöglicht den Zugriff auf die Software über die beim Lizenznehmer vorhandene und von jenem unterhaltene Internetverbindung.

3 Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer zeitgleich mit der Auftragsbestätigung die Zugangsdaten zur Einfachnutzung der Software per Email, welche dem Lizenznehmer die Möglichkeit bieten, sich mittels PCs, Tablets, Laptops und Notebooks Zugang zur Software zu verschaffen.

4 Der Lizenzgeber hinterlegt dem Lizenznehmer eine Dauerrechnung. Die Rechnung wird dem Lizenznehmer per PDF-Rechnungsversand per Email zur Verfügung gestellt.

5 Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich und haftet nicht für Störungen in den Telekommunikationsleitungen und Leistungsnetzen und/oder des Datenverkehrs im Internet. Die Unterhaltung und Aufrechterhaltung des Internetzugangs seitens des Lizenznehmers obliegt allein dem Lizenznehmer.


§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers

1 Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass auf dem jeweiligen Endgerät, von welchem die Software genutzt werden soll, ein geeignetes Betriebssystem, ein aktueller geeigneter Webbrowser und ein Acrobat Reader installiert und im üblichen Funktionsumfang lauffähig sind, um eine uneingeschränkte Nutzung und Funktionalität der Software sicherzustellen. Sicherheitsrelevante Updates der Software müssen immer auf dem neusten Stand sein.

2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Bestellformular vereinbarten Lizenzgebühren zu entrichten.

3 Die vom Lizenznehmer zu entrichtende Einrichtungsgebühr ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gem. § 2 dieses Vertrages zur Zahlung fällig.

4 Die Zahlung der ersten laufenden Lizenzgebühr ist zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat des Vertragsbeginns folgt, fällig und vorschüssig zu entrichten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Konto jeweils zum Zeitpunkt des Einzuges gedeckt ist. Für eine Rücklastschrift kann eine Bearbeitungsgebühr von 9,90 € dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. Bei Nichtzahlung kann ein Verzugszinssatz seit 29.07.2014 von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  (BGB § 288 II nF), sowie eine Verzugspauschal von 40 € erhoben werden.

5 Sämtliche Beträge verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6 Der Lizenznehmer hat auftretende Mängel der Software und Probleme hinsichtlich einer einwandfreien Anwendung der Software dem Lizenzgeber in Form einer detaillierten Fehlerbeschreibung ausschließlich in Textform per Email, Brief oder Fax mitzuteilen, damit dieser seiner Mängelbeseitigung gem. § 6 dieses Vertrages zeitnah nachkommen kann. Eine Mängelanzeige auf telefonischem Kommunikationsweg kann vom Lizenzgeber nicht kostenfrei entgegengenommen werden. Der Lizenznehmer hat auf Rückfrage des Lizenzgebers diesem geeignete Informationen und ggf. geeignete Unterlagen über Art und Auftreten der Nutzungsstörung oder über die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zur Verfügung zu stellen und bei der Beseitigung der Nutzungsstörung bzw. Fehlerbehebung mitzuwirken.

7 Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass in seinem persönlichen Zugangsbereich der Software unter Profildaten seine jeweils gültigen Kontaktdaten, insbesondere eine gültige Email-Adresse, hinterlegt sind. Benachrichtigung und Informationen seitens des Lizenzgebers werden grundsätzlich in Email-Form versandt. Hierbei gilt die Email als zugegangen, wenn Sie im jeweiligen Email-Account der angegebenen Email-Adresse des Lizenznehmers abrufbar zur Verfügung steht. Nicht von Belang ist hierbei, ob die Email aufgrund einer lediglich vom Lizenznehmer beeinflussbaren Einstellung eines Spam-Filters oder vergleichbaren Programms tatsächlich in den vom Lizenznehmer regelmäßig beobachteten persönlichen Posteingang gelangt oder vom Email-Verwaltungsprogramm des Lizenznehmers einem Spam-Ordner o. ä. zugeordnet wird.


§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung

1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Software Lizenzvertrag des Lizenzgebers. Wenn im Software Lizenzvertrag nicht anders vereinbart ist die Lizenz nach Ablauf der Mindestvertragslaufszeit mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

2 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, bzw. bei einer Firmenlizenz um ein weiteres Jahr, sofern er nicht rechtzeitig gekündigt wurde.

3 Es besteht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Lizenzgebers, wenn der Lizenznehmer sich einen Monat mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt wird oder er gegen die Regelung des § 9 Abs. 2 dieses Vertrages verstößt.

4 Gesetzliche Rechte zur außergewöhnlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Kündigungen bedürfen der Schriftform (Fax, Brief) und ist an Lars Schultze, Dresdner Str. 79, 01809 Heidenau zu richten. Ein Email gilt als nicht rechtskräftig. Für die rechtskräftige Kündigung ist der rechtzeitige Zugang beim jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Kann die postalische Zustellung der Kündigung aufgrund einer dem Vertragspartner nicht angekündigten Adressenänderung nicht erfolgen, so gilt die Kündigung mit dem fristgerechten Versuch der Zustellung an die dem Vertragspartner bekannte Adresse als rechtzeitig bewirkt.

5 Es besteht die Sonderkündigungsmöglichkeit des Lizenznehmers bei Aufgabe des Maklergewerbes. Dies ist durch eine Abmeldebescheinigung seitens seines zuständigen Gewerbeamtes darzulegen.

6 Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Daneben räumt er Lars Schultze das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.


§ 6 Gewährleistung

1 Für die Gewährleistung der Software gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere steht der Lizenzgeber dafür ein, dass die Software im Wesentlichen frei von Mängeln ist. Der Lizenzgeber wird auftretende Fehler und Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Bei Leistungsstörung oder Mängel an der Software ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt.

2 Der Lizenzgeber übernimmt keine verschuldungsunabhängige Garantie für seine Software.

3 Die Gewährleistungsrechte erstrecken sich nicht auf die Fehler, die durch eine unsachgemäße oder nicht vertragskonforme Nutzung der Lizenzgeber-Software verursacht werden.


§ 7 Haftung

1 Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in die Softwaremasken eingegebenen und in die Software aufgenommenen und gespeicherten Daten übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr.

2 Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust der auf den Servern des Lizenzgebers gespeicherten Kundendaten und anderweitiger Daten des Lizenznehmers.

3 Der Lizenzgeber haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Das Recht zum Schadenersatz ist bei monatlicher Zahlungsweise auf die jeweils vereinbarte monatliche Lizenzgebühr, sowie bei jährlicher Zahlungsweise auf die umgerechnet monatliche Lizenzgebühr beschränkt. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Sofern durch den Ausfall der Software für den Lizenznehmer ein besonders hoher Schaden entstehen könnte, muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber bereits bei Abgabe der Bestellung ausdrücklich auf diesen Umstand schriftlich hinweisen. In jedem Fall ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch beschränkt auf höchstens eine monatliche Lizenzgebühr. Die Haftung wegen Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

4 Die vorbenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

5 Ein Mitverschulden des Lizenznehmers ist diesem anzurechnen.


§ 8 Verschwiegenheit, Datenschutz

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen - in der jeweils gültigen Fassung - und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen.

2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei und deren Lizenznehmer, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich gemacht werden, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, streng vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und/oder Verwertung durch Dritte zu verhindern.

3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verwenden, es sei denn, die jeweilige Person willigt ausdrücklich in die Verwendung seiner persönlichen Daten ein. Der Lizenznehmer willigt ein, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden dürfen, soweit diese zur Durchführung des Vertrages notwendig sind.

4 Die Vertragsparteien haben gemäß § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (Datengeheimnis) die im Zusammen-hang mit der Durchführung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen sowie die beauftragten Dritten für die Zeit während und auch nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu Geheimhaltung entsprechend § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zu verpflichten.

5 Die vorbenannten Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten erstrecken sich nicht auf Tatsachen und/oder Daten,
a) die zum Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind, ohne dass dies auf einen Verstoß einer Partei gegen diese Vereinbarung beruht oder
b) wenn für diese Tatsachen bzw. Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat oder
c) wenn ihre Offenbarung in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anforderung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist, wobei der Beweis für das Vorliegen der vorstehend unter den Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen derjenigen Partei obliegt, die sich darauf beruht.

6 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz-und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Lizenzgeber wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und diese dem Lizenznehmer auf Verlangen nachweisen. Der Lizenznehmer wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass der Lizenzgeber die Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt.

7 Werden personenbezogene Daten durch den Lizenzgeber im Auftrag des Lizenznehmers erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen vom Lizenznehmer (Auftragsdatenverarbeitung). Der Lizenzgeber trägt dafür Sorge, dass alle Auftragsdaten und deren Verarbeitung streng vertraulich behandelt und insbesondere nicht unbefugt an Dritte übermittelt werden. Eine Haftung für Datenverlust besteht nicht. Der Lizenznehmer kann selbst jederzeit die Sicherung seiner Daten im Format CSV mittels seines Online-Zugangs durchführen.

8 Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei Beendigung des Vertrages auf sein Verlangen und seine Kosten sämtliche für ihn im Zuge der Vertragserfüllung gespeicherten Daten per elektronischer Übermittlung oder in sonst geeigneter Form zur Verfügung stellen. Verlangt der Lizenznehmer seine Daten nicht zurück oder verweigert der die Übernahme der insoweit entstehenden Kosten endgültig, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die entsprechenden Daten nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Beendigung des Vertrages zu löschen.


§ 9 Sonstige Bestimmungen

1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf seine Software-Zugangsdaten zu verhindern. Der Lizenznehmer darf die Software und die dazugehörenden Dokumentationen nur selbst benutzen. Er darf lediglich Firmenangehörigen die Nutzung gestatten. Firmenangehörige sind fest angestellte Mitarbeiter des Lizenznehmers. Besteht zwischen dem Lizenznehmer und seinen Mitarbeitern nur eine Kooperation oder gelegentliche Zusammenarbeit, so darf diesem Personenkreis die Nutzung nicht ermöglicht werden oder es muss eine entsprechende Firmenlizenz vorhanden sein.

2 Das Eigentum an der Software verbleibt beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer hat kein Recht zur Übertragung oder Übergabe auf oder an Dritte. Die Fertigung von Kopien oder Ablichtungen ist dem Lizenznehmer unter-sagt. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der in § 9 Abs. 2 diese Vertrages geregelten Pflichten durch den Lizenznehmer steht dem Lizenzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

3 Der Lizenznehmer darf Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben an der Software oder dem Dokumentationsmaterial nicht verändern oder entfernen. Der Lizenznehmer darf ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht mit der Firma des Lizenzgebers werben oder im Geschäftsverkehr auf den Lizenzgeber hinweisen.

4 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lizenznehmer nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Lizenznehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

5 Mündliche Nebenabreden bestehen zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

6 Hat der Lizenznehmer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so hat er einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigen zu bestimmen. Der Lizenznehmer hat einen Wechsel seines Wohn- oder Gesellschaftssitzes unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen.

7 Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird der Gerichtsstand Leipzig vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder ermittelbar ist. Als Erfüllungsort wird Leipzig vereinbart.

8 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallenen Bestimmungen durch eine andere Rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmungen möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung hierüber, kann jede Partei um Ersetzung der weggefallenen Bestimmungen ersuchen.